Artikel 1:
Allgemein
1.
In diesen Bedingungen werden die
nachstehend verwendeten Begriffe und Ausdrücke wie folgt definiert:
(a) Abnehmer: jede
natürliche oder juristische Person, mit der Folat einen Vertrag abschließt oder
abgeschlossen hat, der Folat ein Angebot unterbreitet oder unterbreitet hat
oder die auf andere Weise als Gegenpartei von Folat gilt;
(b) Folat: die private
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Folat B.V. mit Gesellschaftssitz in
Beverwijk, Niederlande, niedergelassen in (2033 AP) Haarlem unter der Adresse
Diakenhuisweg 15 (Handelskammernr.: 340.83.586);
(c) Vertrag: ein
zwischen Folat und dem Abnehmer geschlossener Vertrag über den Verkauf und die
Lieferung von Produkten oder jeder andere Vertrag, in dem diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt werden;
(d) Angebot: ein
(Online-)Angebot von Folat, das den Abschluss eines Vertrags zum Ziel hat;
(e) Partei: Folat oder
der Abnehmer;
(f) Parteien: Folat
und der Abnehmer zusammen;
(g) Bedingungen: die
vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.
Diese Bedingungen gelten für alle
abgegebenen und noch abzugebenden Angebote sowie für alle abgeschlossenen und
noch abzuschließenden Verträge.
3.
Abweichungen, Ergänzungen,
Beschränkungen und/oder Anpassungen eines Vertrags und/oder der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie im Voraus ausdrücklich
schriftlich zwischen Folat und dem Abnehmer vereinbart wurden, und gelten in
diesem Fall nur für den spezifischen Vertrag, auf den sich die Abweichungen,
Ergänzungen, Beschränkungen und/oder Anpassungen beziehen, und daher nicht für
frühere oder künftige Verträge.
4.
Wenn und soweit eine Bestimmung
dieser Bedingungen für nichtig erklärt wird, bleiben die übrigen Bestimmungen
dieser Bedingungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
5.
Der Anwendbarkeit der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Abnehmers wird ausdrücklich widersprochen. Wenn der
Abnehmer seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Vertrag für
anwendbar erklärt oder auf sie verweist, werden diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Folat nicht akzeptiert und haben die vorliegenden
Bedingungen Vorrang.
Artikel 2:
Angebote und Verträge
1.
Jedes Angebot ist freibleibend, auch
wenn es eine Annahmefrist enthält. Die Annahmefrist soll lediglich darauf
hinweisen, dass das Angebot erlischt, sobald es nicht innerhalb der darin
genannten Frist angenommen wird. In jedem Fall können die Angebote bis zu
sieben Kalendertage nach ihrer Annahme von Folat schriftlich widerrufen werden.
2.
Folat kann nicht für ein Angebot
haftbar gemacht werden, das einen offensichtlichen Fehler oder Schreibfehler
enthält, der vom Abnehmer vernünftigerweise als solcher verstanden werden muss.
3.
Die in Werbematerialien –
einschließlich Katalogen, Preislisten, Prospekten, Websites, auch von Dritten –
erwähnten Angebote und/oder Werbeaktionen sind für Folat niemals verbindlich.
Online-Angebote im Webshop von Folat, die auf das Zustandekommen eines Vertrags
abzielen, sind jedoch Angebote im Sinne dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
4.
Vorbehaltlich der Bestimmungen in
den vorangehenden Absätzen dieses Artikels kommt der Vertrag zustande, wenn der
Abnehmer das Angebot und die darin festgelegten Bedingungen (einschließlich der
vorliegenden Bedingungen) angenommen hat.
Artikel 3: Preis
1.
Alle von Folat in den Angeboten
genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und staatlicher
Abgaben sowie zuzüglich Versand- und Verpackungskosten.
2.
Folat ist berechtigt, die Preise
oder Teile davon anzupassen, um mögliche Änderungen der preisbestimmenden
Faktoren wie Rohstoffpreise, Löhne, Transportkosten, Steuern,
Produktionskosten, Wechselkurse, Energiekosten und Treibstoffzuschläge zu
berücksichtigen.
3.
Wenn Folat die Preise in dem oben in
diesem Artikel genannten Sinne anpassen möchte, wird Folat den Abnehmer
unverzüglich schriftlich darüber informieren. Lehnt der Abnehmer diese
Preisanpassung ab, so ist Folat berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung
aufzulösen.
Artikel 4:
Lieferung
1.
Die Lieferung von Produkten durch
Folat hängt von den Herstellungs-, Liefer- und sonstigen Möglichkeiten ab, die
Folat zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Verfügung stehen; Folat bemüht
sich daher, die in den Angeboten, Verträgen oder anderweitig genannten
Lieferfristen so weit wie möglich einzuhalten.
2.
Die im ersten Absatz dieses Artikels
genannten Lieferfristen sind jedoch niemals als strenge Fristen zu betrachten,
und im Falle einer Überschreitung einer Lieferfrist hat der Abnehmer keinen
Anspruch auf Schadenersatz und stellt dies keinen Grund für die Auflösung des
Vertrags dar.
3.
Sofern nichts anderes schriftlich
und im Voraus vereinbart wurde, erfolgen alle Lieferungen „ab Lager“ von Folat.
4.
Folat hat das Recht, bis zu zehn
Prozent mehr oder weniger zu liefern als mit dem Abnehmer vereinbart. Der vom
Abnehmer geschuldete Preis wird in diesem Fall entsprechend um zehn Prozent
erhoben bzw. reduziert.
5.
Der Abnehmer ermöglicht Folat die
Lieferung und leistet alle erforderliche Mitwirkung, damit Folat die Lieferung
durchführen kann.
Artikel 5: Versand
1.
Unabhängig vom Wert der zu
liefernden Produkte bestimmt Folat die Art des Versands.
Artikel 6:
Verpackung
1.
Sofern nicht schriftlich anders
vereinbart, werden alle Produkte in Standardverpackungen und in
Standardverpackungsmengen geliefert.
2.
Wenn zwischen dem Abnehmer und Folat
eine Abweichung von der Standardverpackung oder den Standardverpackungsmengen
vereinbart wurde, gehen die damit verbundenen Mehrkosten vollständig zu Lasten
des Abnehmers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.
Der Abnehmer ist für die Einhaltung
der Verpflichtungen verantwortlich, die sich aus den Gesetzen und Verordnungen
über Verpackungsabfälle ergeben. Dies bedeutet, dass der Abnehmer (unter
anderem) verpflichtet ist, den zuständigen Behörden die Menge der bei ihm
anfallenden Verpackungsabfälle zu melden und die entsprechenden Steuern,
Gebühren und/oder Beiträge zu entrichten. Ungeachtet des Vorstehenden obliegen
Folat diese Verpflichtungen nur, wenn und soweit die genannten Rechts- und
Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.
4.
Folat ist nicht verpflichtet, den
Abnehmer über das Gewicht pro Rohstoff in der Verpackung zu informieren.
Artikel 7:
Eigentumsvorbehalt
1.
Das Eigentum an den von Folat an den
Abnehmer gelieferten Produkten geht erst dann auf den Abnehmer über, wenn der
Abnehmer alle seine Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtung zur
vollständigen Bezahlung aller Rechnungen, die sich aus allen mit Folat
geschlossenen Verträgen ergeben, erfüllt hat.
2.
Der Abnehmer ist in keinem Fall
berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte in irgendeiner
Weise zu belasten, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen und/oder zu
verleihen und/oder zu überlassen. Der Abnehmer ist auch nicht berechtigt,
Änderungen an den Produkten vorzunehmen, solange das Eigentum an den Produkten
bei Folat liegt.
Artikel 8: Zahlung
1.
Folat ist jederzeit berechtigt, vom
Abnehmer Sicherheiten für die korrekte und rechtzeitige Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtungen zu verlangen.
2.
Erfolgt die Lieferung der Produkte
in Teilen, so kann Folat dem Abnehmer jede Teillieferung gesondert in Rechnung
stellen.
3.
Sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung stets innerhalb von
8 Tagen nach dem auf der Rechnung angegebenen Datum auf ein von Folat
angegebenes Bankkonto zu erfolgen.
4.
Zahlt der Abnehmer nicht innerhalb
der vereinbarten Zahlungsfrist, ist er von Rechts wegen in Verzug und schuldet
– ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist – Zinsen in Höhe von 4 % pro
(anteiligem) Monat auf den ausstehenden Betrag ab dem Rechnungsdatum.
5.
Im Falle des Zahlungsverzugs gehen
alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten, die Folat aufwendet,
um die Erfüllung der Verpflichtung des Abnehmers sicherzustellen, zu Lasten des
Abnehmers. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf 15 % des vom
Abnehmer geschuldeten Betrags einschließlich der vorgenannten Zinsen.
6.
Folat hat das Recht, die vom
Abnehmer geleisteten Zahlungen zunächst zur Begleichung der Kosten, dann zur
Begleichung der fälligen Zinsen und schließlich zur Begleichung der Hauptsumme
und der laufenden Zinsen zu verwenden.
7.
Bei Zahlungsverzug des Abnehmers ist
Folat berechtigt, die Erfüllung des Vertrags und aller damit verbundenen
Verträge auszusetzen oder aufzulösen.
8.
Eine Verrechnung durch den Abnehmer
ist niemals zulässig.
Artikel 9:
Konformität der Waren und Mängelrügen
1.
Folat garantiert, dass ihre Produkte
die Qualitätsanforderungen erfüllen, die der Abnehmer angesichts der Art der
betreffenden Produkte und gemäß objektiven Normen erwarten kann. Insbesondere
erfüllen die Produkte von Folat die Anforderungen, die von den zuständigen
Behörden in der EU im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (zur
Produktsicherheit) gestellt werden.
2.
Für das Nichtvorhandensein von
Verfärbungen oder anderen geringfügigen Abweichungen, die technisch
unvermeidbar und durch den Gebrauch allgemein üblich sind, wird keine Garantie
übernommen.
3.
Folat garantiert nicht, dass die
Produkte für den Zweck geeignet sind, für den der Abnehmer sie zu verwenden
beabsichtigt, auch wenn dieser Zweck Folat bekannt gegeben wurde, sofern nicht
das Gegenteil zwischen den Parteien vereinbart wurde.
4.
Die Garantie auf die gelieferten
Produkte erlischt in jedem Fall bei normalem Verschleiß, aber auch dann, wenn
der Schaden oder der Mangel offensichtlich auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Dazu zählen in jedem Fall unsachgemäßer
Gebrauch, ein vom normalen Gebrauch abweichender Gebrauch, (Über-)Erwärmung
durch Heizquellen, Einwirkung von Feuchtigkeit, extremer Hitze, Kälte oder
Trockenheit auf die Produkte sowie die Nichtbeachtung oder nicht korrekte
Beachtung der Gebrauchsanweisung.
5.
Der Abnehmer muss die Produkte bei
oder unmittelbar nach Erhalt auf Mängel und/oder Unzulänglichkeiten überprüfen.
Erkennbare Mängel und/oder Unzulänglichkeiten müssen Folat so schnell wie
möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt durch den
Abnehmer schriftlich mitgeteilt werden, wobei die Art der Mängel und/oder
Unzulänglichkeiten anzugeben ist. Auch nicht sichtbare Mängel und/oder
Unzulänglichkeiten müssen Folat vom Abnehmer so schnell wie möglich, in jedem
Fall aber innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Entdeckung oder nachdem sie
vernünftigerweise hätten entdeckt werden müssen, unter Angabe der Art der
Mängel und/oder Unzulänglichkeiten schriftlich mitgeteilt werden.
6.
Jegliche Ansprüche wegen
Nichtübereinstimmung der Produkte mit dem Vertrag und/oder mit den geltenden
Gesetzen und Vorschriften verfallen, wenn sie nicht innerhalb der in Absatz 5
genannten Fristen gemeldet werden. Sie verfallen in jedem Fall, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres nach Lieferung des betreffenden Produkts gemeldet
werden.
7.
Mängel, die nur an einem Teil der
gelieferten Produkte festgestellt werden, berechtigen den Abnehmer nicht dazu,
auch den übrigen Teil der gelieferten Produkte zu rügen.
8.
Wenn der Abnehmer gemäß den Bestimmungen in Absatz 6
die Nichtübereinstimmung der Produkte mit dem Vertrag und/oder den geltenden
Gesetzen und Vorschriften rechtzeitig gemeldet hat und tatsächlich eine
Nichtübereinstimmung vorliegt, erhält Folat vom Abnehmer die Möglichkeit, diese
Nichtübereinstimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder ein
Ersatzprodukt zu senden.
9.
Für den Fall, dass die Produkte
bedruckt werden, können keine Ansprüche für Fehler geltend gemacht werden, die
durch unklare Schrift des Abnehmers verursacht wurden. Beim Ballondruck sind
keine Mängelrügen hinsichtlich der Druckqualität möglich.
Artikel 10:
Haftung
1.
Wenn und
soweit Folat bei der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag
schuldhaft versagt hat oder dem Abnehmer gegenüber anderweitig haftbar ist,
beschränkt sich ihre Haftung für den Ersatz des daraus entstehenden Schadens
auf den Betrag, der von der in dem betreffenden Fall geltenden
Haftpflichtversicherung von Folat ausgezahlt wird.
2.
Wenn aus
irgendeinem Grund keine Zahlung im Rahmen der vorgenannten Versicherung
erfolgt, ist die Haftung von Folat auf den Betrag beschränkt, den der Abnehmer an
Folat für den Vertrag gezahlt hat, in dessen Zusammenhang die Haftung
entstanden ist.
3.
Folat
haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen
Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von
Betriebsunterbrechungen.
4.
Die in
diesem Artikel 10 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Folat und/oder den mit Folat verbundenen
Personen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Arbeitnehmer und
Geschäftsführer von Folat).
5.
Ungeachtet der Bestimmungen in den
vorhergehenden Absätzen dieses Artikels haftet Folat niemals, wenn der Schaden
auf eine vorsätzliche Handlung oder Unterlassung und/oder grobe Fahrlässigkeit
und/oder schuldhafte Handlungen oder eine unsachgemäße Verwendung der
gelieferten Produkte durch den Abnehmer zurückzuführen ist.
Artikel 11:
Aussetzung, Rücktritt und vorzeitige Beendigung des Vertrags
1.
Folat ist berechtigt, die Erfüllung
ihrer Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag sofort und mit sofortiger
Wirkung aufzulösen, wenn (a) der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus dem
Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, (b) Folat
berechtigten Grund zu der Befürchtung hat, dass der Abnehmer seinen
Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen wird, (c) der Abnehmer
aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen
aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder
unzureichend ist, (d) aufgrund von Verzögerungen seitens des Abnehmers von
Folat nicht mehr verlangt werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich
vereinbarten Bedingungen zu erfüllen, oder (e) Umstände eintreten, die so
beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrags oder die unveränderte
Aufrechterhaltung des Vertrags von Folat billigerweise nicht mehr verlangt
werden kann.
2.
Wenn Folat die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aussetzt, behält Folat alle Ansprüche, die sich aus dem Gesetz
und dem Vertrag ergeben.
3.
Wenn Folat beschließt, den Vertrag
aus den in diesem Artikel genannten Gründen auszusetzen oder aufzulösen, ist
Folat nicht verpflichtet, die in irgendeiner Weise entstandenen Schäden und
Kosten zu ersetzen oder Schadensersatz zu leisten.
4.
Im Falle einer Liquidation, eines
Moratoriums oder eines Konkurses, einer Pfändung – sofern diese nicht innerhalb
von drei Monaten aufgehoben wird – zu Lasten des Abnehmers, einer Umschuldung
oder eines anderen Umstands, aufgrund dessen der Abnehmer nicht mehr frei über
sein Vermögen verfügen kann, steht es Folat frei, den Vertrag mit sofortiger
Wirkung zu kündigen oder den Vertrag aufzulösen, ohne dass Folat zu irgendeinem
Schadenersatz oder einer Entschädigung verpflichtet ist. Die Forderungen von
Folat gegenüber dem Abnehmer werden in diesem Fall sofort fällig.
5.
Wenn der Abnehmer den Vertrag ganz
oder teilweise kündigt und Folat zustimmt, werden die Kosten, die Folat bereits
entstandenen sind, und die für die Ausführung des Vertrags reservierte
Arbeitszeit, einschließlich der von Folat beauftragten Dritten, dem Abnehmer
voll in Rechnung gestellt.
Artikel 12: Höhere
Gewalt
1.
Umstände außerhalb des Einflussbereichs von Folat,
die die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag ganz oder teilweise
verhindern oder zumindest erheblich erschweren, gelten als höhere Gewalt (nicht
zurechenbare Versäumnisse) und entbinden Folat von der Erfüllung der
betreffenden Verpflichtung.
2.
Unter höherer Gewalt im Sinne dieser Bedingungen ist
in jedem Fall zu verstehen: (a) Streiks der Mitarbeiter von Folat oder von
Dritten, die Folat zur Ausführung des Vertrags einsetzt, (b) Brand, (c)
Krankheit der Mitarbeiter von Folat oder von Dritten, die Folat zur Ausführung
des Vertrags einsetzt, (d) staatliche Maßnahmen und/oder Verbote, an die Folat
gebunden ist, (e) unvorhersehbare Verkehrsbehinderungen, (g) (schuldhafte)
Versäumnisse bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Lieferanten von Folat,
(h) Diebstahl von für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Waren sowie
(i) alle sonstigen unvorhersehbaren Umstände, die Folat an der ordnungsgemäßen
und rechtzeitigen Erfüllung des Vertrags hindern.
3.
Dauert der Zeitraum der höheren
Gewalt länger als zwei Monate an, so ist jede der Vertragsparteien berechtigt,
den Vertrag aufzulösen, ohne der anderen Vertragspartei eine Entschädigung
zahlen zu müssen.
4.
Wenn Folat zum Zeitpunkt des
Eintretens der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits
teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und dem bereits erfüllten bzw. zu
erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert beigemessen werden kann, ist Folat
berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil gesondert in
Rechnung zu stellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnung so zu
bezahlen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.
Artikel 13:
Ausfuhrgenehmigung
1.
Wenn für die Lieferung eines oder
mehrerer Produkte, einschließlich der in der EU-Verordnung für die Ausfuhr von
Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführten Produkte, eine
Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, kann Folat nur dann und zum ersten Mal für
ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Abnehmer haftbar gemacht werden,
wenn die erforderliche Ausfuhrgenehmigung für diese Produkte tatsächlich und
endgültig erteilt wird.
2.
Der Abnehmer ist verpflichtet, in
vollem Umfang zu kooperieren und alle Informationen zu liefern, die für die
Beantragung der im ersten Absatz dieses Artikels genannten Ausfuhrgenehmigung
erforderlich sind.
3.
Folat behält sich das Recht vor, den
Vertrag mit dem Abnehmer jederzeit zu kündigen und/oder aufzulösen, wenn sich
der Vertrag auf Produkte im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels bezieht
und es offensichtlich oder wahrscheinlich ist, dass die erforderliche
Ausfuhrgenehmigung nicht eingeholt werden kann. In diesem Fall ist Folat in
keiner Weise verpflichtet, die dem Abnehmer entstandenen Schäden zu ersetzen.
Artikel 14: Rechte
an geistigem Eigentum
1.
Die von Folat angebotenen und
gelieferten Produkte und Verpackungen sind durch geistige und gewerbliche
Eigentumsrechte geschützt.
2.
Dem Abnehmer ist es nicht gestattet,
die von Folat angebotenen und gelieferten Produkte und Verpackungen zu
vervielfältigen oder von Dritten vervielfältigen zu lassen oder auf irgendeine
andere Weise zu handeln, wodurch die im ersten Absatz dieses Artikels genannten
Rechte verletzt werden.
3.
Wenn der Abnehmer gegen den
vorstehenden Absatz verstößt, behält sich Folat alle Rechte vor, unverzüglich
rechtliche Schritte gegen den Abnehmer einzuleiten.
Artikel 15: Anwendbares
Recht und Gerichtsstand
1.
Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen
Folat und dem Abnehmer findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung,
auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder
wenn der an der Rechtsbeziehung beteiligte Abnehmer dort seinen Sitz hat. Die
Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
2.
Die Parteien werden erst dann ein
Gericht anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, einen
Streitfall einvernehmlich beizulegen.
3.
Alle Streitigkeiten zwischen Folat
und dem Abnehmer werden ausschließlich dem zuständigen Gericht des
Bezirksgerichts Noord-Holland, Standort Haarlem, vorgelegt.
Artikel 16:
Niederländischer Text und Änderung der Bedingungen
1.
Für die Auslegung der Bedingungen
ist stets der niederländische Text maßgeblich.
2.
Folat hat
das Recht, die Bedingungen einseitig zu ändern. Folat wird dem Abnehmer die
geänderten Bedingungen mindestens 1 Monat vor ihrem Inkrafttreten mitteilen.
3.
Die
Parteien sind an die geänderten Bedingungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens
gebunden.
4.
Im Falle
einer für den Abnehmer ungünstigen Änderung der Bedingungen hat der Abnehmer
das Recht, den laufenden Vertrag vor Inkrafttreten der Änderung(en) schriftlich
zu kündigen, und zwar mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der geänderten
Bedingungen, sofern Folat nicht angegeben hat, dass die alten Bedingungen für
den Abnehmer in Kraft bleiben.