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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1: Allgemein

1.         In diesen Bedingungen werden die nachstehend verwendeten Begriffe und Ausdrücke wie folgt definiert:

(a)   Abnehmer: jede natürliche oder juristische Person, mit der Folat einen Vertrag abschließt oder abgeschlossen hat, der Folat ein Angebot unterbreitet oder unterbreitet hat oder die auf andere Weise als Gegenpartei von Folat gilt;

(b)   Folat: die private Gesellschaft mit beschränkter Haftung Folat B.V. mit Gesellschaftssitz in Beverwijk, Niederlande, niedergelassen in (2033 AP) Haarlem unter der Adresse Diakenhuisweg 15 (Handelskammernr.: 340.83.586);

(c)   Vertrag: ein zwischen Folat und dem Abnehmer geschlossener Vertrag über den Verkauf und die Lieferung von Produkten oder jeder andere Vertrag, in dem diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt werden;

(d)   Angebot: ein (Online-)Angebot von Folat, das den Abschluss eines Vertrags zum Ziel hat;

(e)   Partei: Folat oder der Abnehmer;

(f)    Parteien: Folat und der Abnehmer zusammen;

(g)   Bedingungen: die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.         Diese Bedingungen gelten für alle abgegebenen und noch abzugebenden Angebote sowie für alle abgeschlossenen und noch abzuschließenden Verträge.

3.         Abweichungen, Ergänzungen, Beschränkungen und/oder Anpassungen eines Vertrags und/oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie im Voraus ausdrücklich schriftlich zwischen Folat und dem Abnehmer vereinbart wurden, und gelten in diesem Fall nur für den spezifischen Vertrag, auf den sich die Abweichungen, Ergänzungen, Beschränkungen und/oder Anpassungen beziehen, und daher nicht für frühere oder künftige Verträge.

4.         Wenn und soweit eine Bestimmung dieser Bedingungen für nichtig erklärt wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam. 

5.         Der Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers wird ausdrücklich widersprochen. Wenn der Abnehmer seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Vertrag für anwendbar erklärt oder auf sie verweist, werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Folat nicht akzeptiert und haben die vorliegenden Bedingungen Vorrang.


Artikel 2: Angebote und Verträge

1.         Jedes Angebot ist freibleibend, auch wenn es eine Annahmefrist enthält. Die Annahmefrist soll lediglich darauf hinweisen, dass das Angebot erlischt, sobald es nicht innerhalb der darin genannten Frist angenommen wird. In jedem Fall können die Angebote bis zu sieben Kalendertage nach ihrer Annahme von Folat schriftlich widerrufen werden.

2.         Folat kann nicht für ein Angebot haftbar gemacht werden, das einen offensichtlichen Fehler oder Schreibfehler enthält, der vom Abnehmer vernünftigerweise als solcher verstanden werden muss.

3.         Die in Werbematerialien – einschließlich Katalogen, Preislisten, Prospekten, Websites, auch von Dritten – erwähnten Angebote und/oder Werbeaktionen sind für Folat niemals verbindlich. Online-Angebote im Webshop von Folat, die auf das Zustandekommen eines Vertrags abzielen, sind jedoch Angebote im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4.         Vorbehaltlich der Bestimmungen in den vorangehenden Absätzen dieses Artikels kommt der Vertrag zustande, wenn der Abnehmer das Angebot und die darin festgelegten Bedingungen (einschließlich der vorliegenden Bedingungen) angenommen hat.


Artikel 3: Preis

1.         Alle von Folat in den Angeboten genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und staatlicher Abgaben sowie zuzüglich Versand- und Verpackungskosten.

2.         Folat ist berechtigt, die Preise oder Teile davon anzupassen, um mögliche Änderungen der preisbestimmenden Faktoren wie Rohstoffpreise, Löhne, Transportkosten, Steuern, Produktionskosten, Wechselkurse, Energiekosten und Treibstoffzuschläge zu berücksichtigen.

3.         Wenn Folat die Preise in dem oben in diesem Artikel genannten Sinne anpassen möchte, wird Folat den Abnehmer unverzüglich schriftlich darüber informieren. Lehnt der Abnehmer diese Preisanpassung ab, so ist Folat berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

Artikel 4: Lieferung

1.         Die Lieferung von Produkten durch Folat hängt von den Herstellungs-, Liefer- und sonstigen Möglichkeiten ab, die Folat zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Verfügung stehen; Folat bemüht sich daher, die in den Angeboten, Verträgen oder anderweitig genannten Lieferfristen so weit wie möglich einzuhalten.

2.         Die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Lieferfristen sind jedoch niemals als strenge Fristen zu betrachten, und im Falle einer Überschreitung einer Lieferfrist hat der Abnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz und stellt dies keinen Grund für die Auflösung des Vertrags dar. 

3.         Sofern nichts anderes schriftlich und im Voraus vereinbart wurde, erfolgen alle Lieferungen „ab Lager“ von Folat.

4.         Folat hat das Recht, bis zu zehn Prozent mehr oder weniger zu liefern als mit dem Abnehmer vereinbart. Der vom Abnehmer geschuldete Preis wird in diesem Fall entsprechend um zehn Prozent erhoben bzw. reduziert. 

5.         Der Abnehmer ermöglicht Folat die Lieferung und leistet alle erforderliche Mitwirkung, damit Folat die Lieferung durchführen kann.


Artikel 5: Versand

1.            Unabhängig vom Wert der zu liefernden Produkte bestimmt Folat die Art des Versands. 


Artikel 6: Verpackung

1.         Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, werden alle Produkte in Standardverpackungen und in Standardverpackungsmengen geliefert.

2.         Wenn zwischen dem Abnehmer und Folat eine Abweichung von der Standardverpackung oder den Standardverpackungsmengen vereinbart wurde, gehen die damit verbundenen Mehrkosten vollständig zu Lasten des Abnehmers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.         Der Abnehmer ist für die Einhaltung der Verpflichtungen verantwortlich, die sich aus den Gesetzen und Verordnungen über Verpackungsabfälle ergeben. Dies bedeutet, dass der Abnehmer (unter anderem) verpflichtet ist, den zuständigen Behörden die Menge der bei ihm anfallenden Verpackungsabfälle zu melden und die entsprechenden Steuern, Gebühren und/oder Beiträge zu entrichten. Ungeachtet des Vorstehenden obliegen Folat diese Verpflichtungen nur, wenn und soweit die genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.

4.         Folat ist nicht verpflichtet, den Abnehmer über das Gewicht pro Rohstoff in der Verpackung zu informieren.


Artikel 7: Eigentumsvorbehalt

1.         Das Eigentum an den von Folat an den Abnehmer gelieferten Produkten geht erst dann auf den Abnehmer über, wenn der Abnehmer alle seine Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtung zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen, die sich aus allen mit Folat geschlossenen Verträgen ergeben, erfüllt hat.

2.         Der Abnehmer ist in keinem Fall berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte in irgendeiner Weise zu belasten, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen und/oder zu verleihen und/oder zu überlassen. Der Abnehmer ist auch nicht berechtigt, Änderungen an den Produkten vorzunehmen, solange das Eigentum an den Produkten bei Folat liegt.


Artikel 8: Zahlung

1.         Folat ist jederzeit berechtigt, vom Abnehmer Sicherheiten für die korrekte und rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu verlangen. 

2.         Erfolgt die Lieferung der Produkte in Teilen, so kann Folat dem Abnehmer jede Teillieferung gesondert in Rechnung stellen. 

3.         Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung stets innerhalb von 8 Tagen nach dem auf der Rechnung angegebenen Datum auf ein von Folat angegebenes Bankkonto zu erfolgen. 

4.         Zahlt der Abnehmer nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, ist er von Rechts wegen in Verzug und schuldet – ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist – Zinsen in Höhe von 4 % pro (anteiligem) Monat auf den ausstehenden Betrag ab dem Rechnungsdatum. 

5.         Im Falle des Zahlungsverzugs gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten, die Folat aufwendet, um die Erfüllung der Verpflichtung des Abnehmers sicherzustellen, zu Lasten des Abnehmers. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf 15 % des vom Abnehmer geschuldeten Betrags einschließlich der vorgenannten Zinsen. 

6.         Folat hat das Recht, die vom Abnehmer geleisteten Zahlungen zunächst zur Begleichung der Kosten, dann zur Begleichung der fälligen Zinsen und schließlich zur Begleichung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen zu verwenden.

7.         Bei Zahlungsverzug des Abnehmers ist Folat berechtigt, die Erfüllung des Vertrags und aller damit verbundenen Verträge auszusetzen oder aufzulösen. 

8.         Eine Verrechnung durch den Abnehmer ist niemals zulässig.


Artikel 9: Konformität der Waren und Mängelrügen

1.         Folat garantiert, dass ihre Produkte die Qualitätsanforderungen erfüllen, die der Abnehmer angesichts der Art der betreffenden Produkte und gemäß objektiven Normen erwarten kann. Insbesondere erfüllen die Produkte von Folat die Anforderungen, die von den zuständigen Behörden in der EU im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (zur Produktsicherheit) gestellt werden. 

2.         Für das Nichtvorhandensein von Verfärbungen oder anderen geringfügigen Abweichungen, die technisch unvermeidbar und durch den Gebrauch allgemein üblich sind, wird keine Garantie übernommen.

3.         Folat garantiert nicht, dass die Produkte für den Zweck geeignet sind, für den der Abnehmer sie zu verwenden beabsichtigt, auch wenn dieser Zweck Folat bekannt gegeben wurde, sofern nicht das Gegenteil zwischen den Parteien vereinbart wurde.

4.         Die Garantie auf die gelieferten Produkte erlischt in jedem Fall bei normalem Verschleiß, aber auch dann, wenn der Schaden oder der Mangel offensichtlich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Dazu zählen in jedem Fall unsachgemäßer Gebrauch, ein vom normalen Gebrauch abweichender Gebrauch, (Über-)Erwärmung durch Heizquellen, Einwirkung von Feuchtigkeit, extremer Hitze, Kälte oder Trockenheit auf die Produkte sowie die Nichtbeachtung oder nicht korrekte Beachtung der Gebrauchsanweisung.

5.         Der Abnehmer muss die Produkte bei oder unmittelbar nach Erhalt auf Mängel und/oder Unzulänglichkeiten überprüfen. Erkennbare Mängel und/oder Unzulänglichkeiten müssen Folat so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt durch den Abnehmer schriftlich mitgeteilt werden, wobei die Art der Mängel und/oder Unzulänglichkeiten anzugeben ist. Auch nicht sichtbare Mängel und/oder Unzulänglichkeiten müssen Folat vom Abnehmer so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Entdeckung oder nachdem sie vernünftigerweise hätten entdeckt werden müssen, unter Angabe der Art der Mängel und/oder Unzulänglichkeiten schriftlich mitgeteilt werden.

6.         Jegliche Ansprüche wegen Nichtübereinstimmung der Produkte mit dem Vertrag und/oder mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften verfallen, wenn sie nicht innerhalb der in Absatz 5 genannten Fristen gemeldet werden. Sie verfallen in jedem Fall, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Lieferung des betreffenden Produkts gemeldet werden.

7.         Mängel, die nur an einem Teil der gelieferten Produkte festgestellt werden, berechtigen den Abnehmer nicht dazu, auch den übrigen Teil der gelieferten Produkte zu rügen.

8.         Wenn der Abnehmer gemäß den Bestimmungen in Absatz 6 die Nichtübereinstimmung der Produkte mit dem Vertrag und/oder den geltenden Gesetzen und Vorschriften rechtzeitig gemeldet hat und tatsächlich eine Nichtübereinstimmung vorliegt, erhält Folat vom Abnehmer die Möglichkeit, diese Nichtübereinstimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder ein Ersatzprodukt zu senden.

9.         Für den Fall, dass die Produkte bedruckt werden, können keine Ansprüche für Fehler geltend gemacht werden, die durch unklare Schrift des Abnehmers verursacht wurden. Beim Ballondruck sind keine Mängelrügen hinsichtlich der Druckqualität möglich.


Artikel 10: Haftung

1.         Wenn und soweit Folat bei der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft versagt hat oder dem Abnehmer gegenüber anderweitig haftbar ist, beschränkt sich ihre Haftung für den Ersatz des daraus entstehenden Schadens auf den Betrag, der von der in dem betreffenden Fall geltenden Haftpflichtversicherung von Folat ausgezahlt wird.

2.         Wenn aus irgendeinem Grund keine Zahlung im Rahmen der vorgenannten Versicherung erfolgt, ist die Haftung von Folat auf den Betrag beschränkt, den der Abnehmer an Folat für den Vertrag gezahlt hat, in dessen Zusammenhang die Haftung entstanden ist.

3.         Folat haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen.

4.         Die in diesem Artikel 10 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Folat und/oder den mit Folat verbundenen Personen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Arbeitnehmer und Geschäftsführer von Folat).

5.         Ungeachtet der Bestimmungen in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels haftet Folat niemals, wenn der Schaden auf eine vorsätzliche Handlung oder Unterlassung und/oder grobe Fahrlässigkeit und/oder schuldhafte Handlungen oder eine unsachgemäße Verwendung der gelieferten Produkte durch den Abnehmer zurückzuführen ist.


Artikel 11: Aussetzung, Rücktritt und vorzeitige Beendigung des Vertrags

1.         Folat ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn (a) der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, (b) Folat berechtigten Grund zu der Befürchtung hat, dass der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen wird, (c) der Abnehmer aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder unzureichend ist, (d) aufgrund von Verzögerungen seitens des Abnehmers von Folat nicht mehr verlangt werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen, oder (e) Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrags oder die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags von Folat billigerweise nicht mehr verlangt werden kann.

2.         Wenn Folat die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzt, behält Folat alle Ansprüche, die sich aus dem Gesetz und dem Vertrag ergeben. 

3.         Wenn Folat beschließt, den Vertrag aus den in diesem Artikel genannten Gründen auszusetzen oder aufzulösen, ist Folat nicht verpflichtet, die in irgendeiner Weise entstandenen Schäden und Kosten zu ersetzen oder Schadensersatz zu leisten. 

4.         Im Falle einer Liquidation, eines Moratoriums oder eines Konkurses, einer Pfändung – sofern diese nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird – zu Lasten des Abnehmers, einer Umschuldung oder eines anderen Umstands, aufgrund dessen der Abnehmer nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann, steht es Folat frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Vertrag aufzulösen, ohne dass Folat zu irgendeinem Schadenersatz oder einer Entschädigung verpflichtet ist. Die Forderungen von Folat gegenüber dem Abnehmer werden in diesem Fall sofort fällig. 

5.         Wenn der Abnehmer den Vertrag ganz oder teilweise kündigt und Folat zustimmt, werden die Kosten, die Folat bereits entstandenen sind, und die für die Ausführung des Vertrags reservierte Arbeitszeit, einschließlich der von Folat beauftragten Dritten, dem Abnehmer voll in Rechnung gestellt.


Artikel 12: Höhere Gewalt

1.         Umstände außerhalb des Einflussbereichs von Folat, die die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag ganz oder teilweise verhindern oder zumindest erheblich erschweren, gelten als höhere Gewalt (nicht zurechenbare Versäumnisse) und entbinden Folat von der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung.

2.         Unter höherer Gewalt im Sinne dieser Bedingungen ist in jedem Fall zu verstehen: (a) Streiks der Mitarbeiter von Folat oder von Dritten, die Folat zur Ausführung des Vertrags einsetzt, (b) Brand, (c) Krankheit der Mitarbeiter von Folat oder von Dritten, die Folat zur Ausführung des Vertrags einsetzt, (d) staatliche Maßnahmen und/oder Verbote, an die Folat gebunden ist, (e) unvorhersehbare Verkehrsbehinderungen, (g) (schuldhafte) Versäumnisse bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Lieferanten von Folat, (h) Diebstahl von für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Waren sowie (i) alle sonstigen unvorhersehbaren Umstände, die Folat an der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Erfüllung des Vertrags hindern.

3.         Dauert der Zeitraum der höheren Gewalt länger als zwei Monate an, so ist jede der Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne der anderen Vertragspartei eine Entschädigung zahlen zu müssen.

4.         Wenn Folat zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und dem bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert beigemessen werden kann, ist Folat berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnung so zu bezahlen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.


Artikel 13: Ausfuhrgenehmigung

1.         Wenn für die Lieferung eines oder mehrerer Produkte, einschließlich der in der EU-Verordnung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführten Produkte, eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, kann Folat nur dann und zum ersten Mal für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Abnehmer haftbar gemacht werden, wenn die erforderliche Ausfuhrgenehmigung für diese Produkte tatsächlich und endgültig erteilt wird.

2.         Der Abnehmer ist verpflichtet, in vollem Umfang zu kooperieren und alle Informationen zu liefern, die für die Beantragung der im ersten Absatz dieses Artikels genannten Ausfuhrgenehmigung erforderlich sind. 

3.         Folat behält sich das Recht vor, den Vertrag mit dem Abnehmer jederzeit zu kündigen und/oder aufzulösen, wenn sich der Vertrag auf Produkte im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels bezieht und es offensichtlich oder wahrscheinlich ist, dass die erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht eingeholt werden kann. In diesem Fall ist Folat in keiner Weise verpflichtet, die dem Abnehmer entstandenen Schäden zu ersetzen.


Artikel 14: Rechte an geistigem Eigentum

1.         Die von Folat angebotenen und gelieferten Produkte und Verpackungen sind durch geistige und gewerbliche Eigentumsrechte geschützt. 

2.         Dem Abnehmer ist es nicht gestattet, die von Folat angebotenen und gelieferten Produkte und Verpackungen zu vervielfältigen oder von Dritten vervielfältigen zu lassen oder auf irgendeine andere Weise zu handeln, wodurch die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Rechte verletzt werden. 

3.         Wenn der Abnehmer gegen den vorstehenden Absatz verstößt, behält sich Folat alle Rechte vor, unverzüglich rechtliche Schritte gegen den Abnehmer einzuleiten.


Artikel 15: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.         Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen Folat und dem Abnehmer findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn der an der Rechtsbeziehung beteiligte Abnehmer dort seinen Sitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

2.         Die Parteien werden erst dann ein Gericht anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, einen Streitfall einvernehmlich beizulegen. 

3.         Alle Streitigkeiten zwischen Folat und dem Abnehmer werden ausschließlich dem zuständigen Gericht des Bezirksgerichts Noord-Holland, Standort Haarlem, vorgelegt.


Artikel 16: Niederländischer Text und Änderung der Bedingungen

1.         Für die Auslegung der Bedingungen ist stets der niederländische Text maßgeblich.

2.         Folat hat das Recht, die Bedingungen einseitig zu ändern. Folat wird dem Abnehmer die geänderten Bedingungen mindestens 1 Monat vor ihrem Inkrafttreten mitteilen.

3.         Die Parteien sind an die geänderten Bedingungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens gebunden.

4.         Im Falle einer für den Abnehmer ungünstigen Änderung der Bedingungen hat der Abnehmer das Recht, den laufenden Vertrag vor Inkrafttreten der Änderung(en) schriftlich zu kündigen, und zwar mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen, sofern Folat nicht angegeben hat, dass die alten Bedingungen für den Abnehmer in Kraft bleiben.